Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 16.04.2009 - 5 U 101/08   

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https://dejure.org/2009,2420
OLG Hamburg, 16.04.2009 - 5 U 101/08 (https://dejure.org/2009,2420)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.04.2009 - 5 U 101/08 (https://dejure.org/2009,2420)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16. April 2009 - 5 U 101/08 (https://dejure.org/2009,2420)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de

    §§ 97, 87b, 87a UrhG

  • webshoprecht.de

    Zulässiges Vertrieb einer Software zur Zusammenfassung von Internetangeboten auf einer Seite

  • JurPC

    Vervielfältigung einer Online-Automobil-Datenbank

  • aufrecht.de

    Automobilbörse verliert im Streit um Suchanfragensoftware

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung von Rechten eines Datenbankherstellers und wettbewerbswidrige Behinderung durch Nutzung einer auf die Datenbank eines Dritten zugreifenden Software; Vervielfältigung eines wesentlichen Teils einer Datenbank durch Nutzung einer in einer Software integrierten ...

  • info-it-recht.de

    Zur Frage der Vervielfältigung einer Online-Automobil-Datenbank

  • Judicialis

    UrhG § 87 a; ; UrhG § 87 b; ; UWG § 4 Nr. 10

  • kanzlei.biz

    Autoscout24 - Bingo!

  • vokat.de

    Keine Verletzung der Rechte des Datenbankherstellers einer Online-Automobilbörse durch Einsatz einer Abfragesoftware

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 87a; UrhG § 87b; UWG § 4 Nr. 10
    "AUTOBINGOOO"; Ansprüche des Betreibers einer Online-Automobilbörse auf Unterlassung des Vertriebs einer Software zur Meta-Abfrage von Online-Automobilbörsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Software zur Durchsuchung von Online-Automobilbörsen (AUTOBINGOOO)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    "AUTOBINGOOO" darf Online-Datenbank von "autoscout24.de" auslesen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Urheberrechtsverstoß an Datenbank von "autoscout24.de"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2009, 293
  • MMR 2009, 770
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 09.11.2004 - C-203/02

    The British Horseracing Board u.a. - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2009 - 5 U 101/08
    Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen ( EUGH GRUR 2005, 244 Rz.31 und 42 - BHB-Pferdewetten).

    Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des "Vervielfältigens" in § 87 b Abs. 1 UrhG jedoch ebenso wie der Begriff der "Entnahme" auszulegen, nämlich dahingehend, dass er sich auf jede Handlung bezieht, die darin besteht, sich ohne Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition anzueignen bzw. sie öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren ( EUGH GRUR 2005, 244 Rz.47,51 - BHB-Pferdewetten; BGH GRUR 2005, 857, 859 - Hit Bilanz ).

    Der Umstand, dass die Daten in einer anderen Anordnung als auf der Originalseite formatiert werden, ist unerheblich ( EUGH GRUR 2005, 244 Rz.81 - BHB-Pferdewetten; EUGH, Urteil vom 9.10.2008 in der Sache C-304/07 - Directmedia Publishing, Tz.39; BGH GRUR 2005, 857, 859 - Hit Bilanz ).

    bbb) Der Begriff "in quantitativer Hinsicht wesentlicher Teil" bezieht sich in der Auslegung des EUGH auf das entnommene Datenvolumen im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Datenbank ( EUGH GRUR 2005, 244 Rz.70 - BHB-Pferdewetten ).

    Ein quantitativ geringfügiger Teil des Inhalts einer Datenbank kann nämlich, was die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung angeht, eine ganz erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition erfordern ( EUGH GRUR 2005, 244 Rz.71 - BHB - Pferdewetten ).

    Nach der Rechtsprechung des EUGH ist Ziel dieser - auf Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 96/9/EG beruhenden - Bestimmung, "eine wiederholte und systematische Entnahme und/oder Wiederverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts einer Datenbank zu verhindern, die durch ihre kumulative Wirkung die Investition der Person, die die Datenbank erstellt hat, wie die durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie erfassten Fälle der Entnahme und/oder Weiterverwendung schwerwiegend beeinträchtigen würde" ( GRUR 2005, 244 Tz.86 - BHB-Pferdewetten ).

  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 290/02

    HIT BILANZ

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2009 - 5 U 101/08
    Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des "Vervielfältigens" in § 87 b Abs. 1 UrhG jedoch ebenso wie der Begriff der "Entnahme" auszulegen, nämlich dahingehend, dass er sich auf jede Handlung bezieht, die darin besteht, sich ohne Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition anzueignen bzw. sie öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren ( EUGH GRUR 2005, 244 Rz.47,51 - BHB-Pferdewetten; BGH GRUR 2005, 857, 859 - Hit Bilanz ).

    Der Umstand, dass die Daten in einer anderen Anordnung als auf der Originalseite formatiert werden, ist unerheblich ( EUGH GRUR 2005, 244 Rz.81 - BHB-Pferdewetten; EUGH, Urteil vom 9.10.2008 in der Sache C-304/07 - Directmedia Publishing, Tz.39; BGH GRUR 2005, 857, 859 - Hit Bilanz ).

  • EuGH, 09.10.2008 - C-304/07

    DIE ÜBERNAHME VON ELEMENTEN AUS EINER GESCHÜTZTEN DATENBANK IN EINE ANDERE

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2009 - 5 U 101/08
    Datenbankhersteller ist, wer die Initiative zur Erstellung der Datenbank ergriffen und das Risiko getragen hat, das mit einer in personeller, technischer und/oder finanzieller Hinsicht erheblichen Investition in den Aufbau, die Überprüfung oder die Präsentation des Inhalts einer Datenbank verbunden ist ( vgl. EUGH, Urteil v.9.10.2008 in der Sache C-304/07, Tz.33 - Directmedia Publishing ).

    Der Umstand, dass die Daten in einer anderen Anordnung als auf der Originalseite formatiert werden, ist unerheblich ( EUGH GRUR 2005, 244 Rz.81 - BHB-Pferdewetten; EUGH, Urteil vom 9.10.2008 in der Sache C-304/07 - Directmedia Publishing, Tz.39; BGH GRUR 2005, 857, 859 - Hit Bilanz ).

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2009 - 5 U 101/08
    Im Übrigen hat der BGH dieses Haftungsmodell bisher nur für das Wettbewerbsrecht angewandt und bei der später ergangenen Entscheidung "Internetversteigerung III" für den Bereich der absoluten Rechte - um ein solches geht es auch vorliegend - wieder auf die Störerhaftung zurückgegriffen, die ebenso wie die Haftung als Gehilfe eine rechtswidrige Haupttat erfordert ( GRUR 2008, 702 ).
  • OLG Köln, 14.11.2008 - 6 U 57/08

    Systematische Entnahme von Daten aus einer Bewertungs-Datenbank

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2009 - 5 U 101/08
    Eine Umgehung kommt aber nur in Betracht, wenn die Wesentlichkeitsgrenze überschritten ist ( vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 14.11.2008, Aktz. 6 U 57/08, Rz.22 ff., zitiert nach juris ).
  • OLG Hamburg, 20.02.2008 - 5 U 161/07

    Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch des Datenbankherstellers:

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2009 - 5 U 101/08
    Zwar hat der Senat in einem früheren Verfahren die Auffassung vertreten, dass der Begriff "wesentliche Teile der Datenbank" nicht nutzerbezogen zu verstehen sei, sondern eine Kumulation der Nutzung von Einzeldatensätzen stattfinden müsse ( Urteil vom 20.2.2008 zum Aktz. 5 U 161/07 - Toll Collect; bislang noch nicht veröffentlicht ).
  • BGH, 10.10.1996 - I ZR 129/94

    Architektenwettbewerb - Vorsprung durch Rechtsbruch; BGB - Störerhaftung

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2009 - 5 U 101/08
    Eine Verurteilung der Antragsgegnerin als Gehilfin oder Störerin einer Urheberrechtsverletzung käme aber nur in Betracht, wenn eine rechtswidrige Haupttat vorliegt, sog. Akzessoritätserfordernis ( vgl. z.B. BGH GRUR 97, 313, 315- Architektenwettbewerb; BGH - Paperboy-, S.11 oben der Anlage 4 ; weitere Nachweise bei Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26.Aufl., § 8 UWG Rz.2.12 ).
  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2009 - 5 U 101/08
    Selbst wenn man - wie die Antragstellerin erstmals in der Berufungsinstanz geltend macht - in entsprechender Anwendung der für das Wettbewerbsrecht ergangenen Entscheidung "Jugendgefährdende Medien" des BGH ( GRUR 07, 890 ) die Auffassung vertreten wollte, die Antragsgegnerin hätte mit dem Vertrieb der Software täterschaftlich gegen Verkehrspflichten verstoßen, d.h. sie hätte dafür Sorge tragen müssen, dass es bei dem Einsatz der Software nicht zu Rechtsverletzungen Dritter kommt, wäre auch für eine solche täterschaftliche Haftung erforderlich, dass Rechtsverletzungen Dritter tatsächlich erfolgt sind.
  • EuGH, 09.11.2004 - C-338/02

    Fixtures Marketing - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken -

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2009 - 5 U 101/08
    Der Begriff der mit der Darstellung des Inhalts der Datenbank verbundenen Informationen bezieht sich auf die Mittel, mit denen dieser Datenbank ihre Funktion der Informationsverarbeitung verliehen werden soll, d.h. die Mittel, die der systematischen oder methodischen Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmet sind ( EUGH GRUR 2005, 252 Rz.27- Fixtures-Fußballspielpläne I ).
  • EuGH, 09.11.2004 - C-444/02

    Fixtures Marketing

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2009 - 5 U 101/08
    Die Daten müssen voneinander getrennt werden können, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, und die Sammlung muss eine Methode oder ein System beliebiger Art enthalten, mit der bzw. mit dem sich jeder der Bestandteile der Sammlung wieder auffinden lässt ( EUGH GRUR 2005, 254 Rz.30-32 - Fixtures-Fußballspielpläne II ).
  • OLG Hamburg, 18.08.2010 - 5 U 62/09

    AUTOBINGOOO II - Schutz des Datenbankherstellers: Unterlassungsanspruch wegen des

    Die Nutzer entnehmen weder bei der einzelnen Suchanfrage noch in der kumulativen Wirkung mehrerer Suchanfragen einen quantitativ oder qualitativ wesentlichen Teil der Datenbank ( GRUR-RR 09, 293 - AUTOBINGOOO I ).

    Zur Funktionsweise der Software wird ergänzend auf die Bildschirmausdrucke gemäß den Anlagen K 8, B 1 und B 2 und die Anlage BV 5 aus dem vorangegangenen Verfügungsverfahren zum Aktz.5 U 101/08 Bezug genommen.

    im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland eine Software anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, die dazu bestimmt und/oder geeignet ist, automatisiert Daten aus der Datenbank der Klägerin, einer Automobil-Onlinebörse, welche unter verschiedenen Domains mit dem Bestandteil "autoscout" - mit Ausnahme der Domain AutoScout24.ch - aufrufbar ist und in der Daten über Gebrauchtfahrzeuge für jedermann zugänglich bereitgehalten werden, in der Weise zu entnehmen, wie sich dies aus den diesem Urteil beigefügten Anlagen K 8 und BV 5 ( aus dem Verfahren 5 U 101/08 ) ergibt.

    Der Senat hat die Akte des vorangegangenen Verfügungsverfahrens zum Aktz. 5 U 101/08 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    a) Gegenstand der Berufung ist das Verbot, eine Software anzubieten, zu bewerben oder in den Verkehr zu bringen, die dazu bestimmt oder geeignet ist, automatisiert Daten aus der unter verschiedenen Domains mit dem Bestandteil "autoscout" erreichbaren Automobil-Onlinebörse in der aus den Anlagen K 8 und BV 5 ( aus dem Verfahren 5 U 101/08 ) ersichtlichen Weise zu entnehmen.

  • LG Hamburg, 01.10.2010 - 308 O 162/09

    Schutz des Datenbankherstellers: Zulässigkeit von Screen-Scraping-Software

    In einem solchen Fall ist hinsichtlich des Merkmals der "Wesentlichkeit" im Sinne des § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG auf den einzelnen Nutzer abzustellen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 293, Rz. 54 - Autobingoo).
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